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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

der
 

HYGEN Technologies GmbH
Bessie-Coleman-Straße 7
60549 Frankfurt am Main
Deutschland
 

(Stand 03/2026)

1. Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der HYGEN Technologies GmbH (im Folgenden „HYGEN“) und ihren jeweiligen Kunden (Vertragspartner). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), insbesondere wasserstoffbetriebener Generatoren („H2-GenSets“), deren Komponenten sowie weiterem Zubehör, und für die Erbringung von Service- und Dienstleistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Wartung, Schulungen und digitaler Services) durch HYGEN oder einen Dritten im Auftrag von HYGEN, ohne Rücksicht darauf, ob HYGEN die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft hat (§§ 433, 650 BGB). Nachfolgend wird die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Service- und Dienstleistungen unter dem Begriff HYGEN-Produkte zusammengefasst.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HYGEN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.hy-gen.eu/agb einsehbar.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HYGEN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn HYGEN in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder ausgeführt hat.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von HYGEN maßgebend.

(6) Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss

(1) Angebote von HYGEN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn HYGEN dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen HYGEN sich die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

(2) Die Bestellung von HYGEN-Produkten durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HYGEN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei HYGEN anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der HYGEN-Produkte oder durch Erbringung der Dienstleistung an den Vertragspartner erklärt werden.

(4) Die Vertragsannahme steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere europäische und (US-Re-)exportkontrollrechtliche sowie Embargovorschriften oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen.

(5) Der Vertragspartner hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe der Produkte von HYGEN (HYGEN-Produkt) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf der HYGEN-Produkte an Dritte die (Re-) Exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie, sofern einschlägig, der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.

(6) Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber HYGEN im Falle des Weiterverkaufs und der Weitergabe der HYGEN-Produkte an Dritte insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass:

a) die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender Sanktionslisten der Europäischen Union, und sofern relevant, der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden,

b) er nicht durch einen Verkauf oder eine Weitergabe der HYGEN-Produkte oder Erbringung von Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern relevant, und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt, und

c) die HYGEN-Produkte ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen Verwendung geliefert werden, ausgenommen, die erforderlichen Genehmigungen liegen vor und verstoßen nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften.

(7) Der Vertragspartner hat im Falle der Durchführung von Exportkontrollprüfungen innerhalb von HYGEN oder aufgrund Anforderungen durch Behörden von extern, nach entsprechender Aufforderung durch HYGEN dieser unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über

a) den Endempfänger (Name, Anschrift, Kontaktdaten eines Ansprechpartners),

b) den Endverbleib (Firma, Anschrift, Kontaktdaten eines Ansprechpartners),

c) den Verwendungszweck

der seitens des Vertragspartners an Dritte gelieferten HYGEN-Produkte und von ihm ggfs. in diesem Zusammenhang erbrachten Serviceleistungen sowie diesbezüglich geltende exportkontrollrechtliche Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Vertragspartner hat HYGEN von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Vertragspartner gegenüber HYGEN geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Umfang freizustellen, und verpflichtet sich gegenüber HYGEN zum Ersatz aller HYGEN in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten etc.).

(9) Für den Fall, dass der Vertragspartner HYGEN mit der Direktbelieferung des Dritten (Kunde des Vertragspartners) beauftragt, ist er vor Belieferung des Dritten durch HYGEN verpflichtet, HYGEN insbesondere die in den vorgenannten Absätzen dargestellten Prüfungsergebnisse sowie die Informationen zum Endverwender, Endverbleib und Verwendungszweck zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die Lieferung gegen jeweils anwendbare Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-)Exportkontrollrechts verstößt, ist HYGEN berechtigt, vom Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und Schadensersatz vom Vertragspartner wegen Verletzung der Exportkontrollpflichten zu verlangen.

 

3. Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von HYGEN bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(2) Sofern HYGEN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HYGEN nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HYGEN den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und sofern möglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung nicht mehr verfügbar, ist HYGEN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird HYGEN unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen HYGEN-Zulieferer, wenn HYGEN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder HYGEN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder HYGEN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs von HYGEN bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

(4) Im Falle von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht ist es beiden Parteien möglich, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen oder die verbleibenden Teilleistungen zu stornieren.

(5) Verzögerungen aufgrund von Import- oder Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.

(6) Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von HYGEN, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt FCA Mommenheim (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners werden die HYGEN-Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist HYGEN berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

(2) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Vertragspartner verpflichtet, zeitnah (innerhalb von 3 Monaten) die entsprechenden Belegnachweise (insbesondere Gelangensbestätigung) zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit vorzulegen. Sollten HYGEN diese Unterlagen nicht vorliegen, muss HYGEN die gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung stellen, welche dann vom Vertragspartner zu zahlen ist.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der HYGEN-Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der HYGEN-Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der HYGEN-Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Gerät der Vertragspartner in Verzug der Abnahme der Leistung, geht die Gefahr auf diesen über.

(4) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(5) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch HYGEN aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist HYGEN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten und ggf. Zollkosten) zu verlangen.

 

5. Einfuhrgenehmigung, Importfähigkeit und Kosten der Ausfuhr

(1) Der Vertragspartner hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in den Verwendungsstaat und dem eventuellen Transport über dritte Staaten erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, insbesondere, dass die Einfuhrvorgänge gemäß den zollrechtlichen und exportkontrollrechtlichen Vorschriften erledigt werden. Der Vertragspartner trägt das Risiko eines Importverbotes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.

(2) Für nachträgliche Importverbote trägt der Vertragspartner nur das Risiko, sofern und soweit ein solches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar war. Der Vertragspartner muss im Streitfalle nachweisen, dass er alle geeigneten und erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt hat.

(3) Etwaige Kosten, Zölle oder Abgaben etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der HYGEN-Produkte entstehen, trägt der Vertragspartner. Dies beinhaltet auch die Kosten bei Feststellung eines nachträglichen Importverbotes.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von HYGEN ausschließlich in EUR, und zwar FCA Mommenheim (Incoterms 2020), zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Beim Versendungskauf gemäß Ziffer 4 Abs. 1 trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab dem vereinbarten Abgangsort sowie die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.

(3) HYGEN behält sich vor, bei Aufträgen mit einem HYGEN-Produktwert unter EUR 50,- netto einen entsprechenden Mindermengenzuschlag zu berechnen.

(4) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen der von HYGEN übersandten Auftragsbestätigung. HYGEN ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt HYGEN spätestens mit Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HYGEN behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(6) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 8 unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von HYGEN auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist oder sein wird, ist HYGEN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann HYGEN den Rücktritt entweder vollständig oder teilweise sofort erklären.

 

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von HYGEN gegenüber dem Vertragspartner aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält HYGEN sich das Eigentum an den verkauften HYGEN-Produkten vor (Eigentumsvorbehalt).

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden HYGEN-Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat HYGEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf HYGEN gehörende HYGEN-Produkte erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HYGEN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die HYGEN-Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HYGEN ist vielmehr berechtigt, lediglich die HYGEN-Produkte herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf HYGEN dieses Recht nur geltend machen, wenn dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

8. Mängelansprüche des Vertragspartners

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ausgangsdatum (EXW-/FCA-Datum) der Lieferung und wird durch mögliche Nachbesserungen oder Nacherfüllungen nicht unterbrochen.

(3) Grundlage der Mängelhaftung seitens HYGEN ist vor allem die über die Beschaffenheit der HYGEN-Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der HYGEN-Produkte gelten alle Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von HYGEN (insbesondere in Katalogen, Datenblättern, Präsentationen oder auf der HYGEN Website „www.hy-gen.eu“) öffentlich bekannt gemacht worden sind.

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von Herstellern oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen von Zulieferern) übernimmt HYGEN keine Haftung.

(5) HYGEN haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei zum Einbau, Anschluss oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten HYGEN-Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist HYGEN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung seitens HYGEN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HYGEN zunächst wählen, ob HYGEN eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von HYGEN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) HYGEN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, sofern der Mangel von HYGEN anerkannt worden ist.

(8) Der Vertragspartner hat HYGEN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten HYGEN-Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften HYGEN zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn HYGEN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt, soweit HYGEN hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Zoll-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet HYGEN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HYGEN vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Vertragspartner wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(10) Kein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn Störungen oder Schäden beruhen auf:

a) Betrieb der H2-GenSets mit nicht spezifikationsgerechter oder verunreinigter Wasserstoffqualität,

b) Betrieb außerhalb der in Datenblättern und Handbüchern vorgegebenen Last-, Temperatur- oder Umgebungsbedingungen,

c) Änderungen, Reparaturen oder Eingriffen, die nicht von HYGEN oder von HYGEN autorisierten Servicepartnern vorgenommen wurden,

d) fehlerhafter Installation, Anbindung oder Infrastruktur (z.B. H2-Versorgung, elektrische Installation) durch den Vertragspartner oder Dritte.

(11) Soweit HYGEN dem Vertragspartner ausdrücklich als solche gekennzeichnete Pilot-, Test- oder Prototypen-Anlagen zur Verfügung stellt, gelten für diese eingeschränkte Gewährleistungsrechte. Insbesondere besteht kein Anspruch auf bestimmte Verfügbarkeiten, kein Anspruch auf Nutzungsausfall- oder Produktionsausfallersatz und kein Anspruch auf Serienstand der Technik. HYGEN ist berechtigt, solche Anlagen zu Test- und Optimierungszwecken anzupassen oder umzurüsten.

(12) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

9. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HYGEN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet HYGEN – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HYGEN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von HYGEN auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HYGEN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit HYGEN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der HYGEN-Produkte übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn HYGEN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Nimmt der Vertragspartner oder ein Dritter eigenständig, ohne vorherige Zustimmung von HYGEN Änderungen, Reparaturen oder Anpassungen an der von HYGEN gelieferten Ware vor, erlischt die Gewährleistung mit sofortiger Wirkung. Dies gilt auch für Ware, die durch unsachgemäße Handhabung, Bedienung oder Installation beschädigt wurde. Gewährleistungsansprüche bestehen außerdem nur, wenn sämtliche Wartungsarbeiten an der gelieferten Ware gemäß Wartungsplan und ausschließlich durch einen HYGEN-Servicetechniker oder von HYGEN autorisiertes, geschultes Personal durchgeführt werden. Wartungen durch nicht autorisiertes Personal oder Abweichungen vom Wartungsplan führen zum Ausschluss der Gewährleistung, soweit der Mangel darauf beruht.

 

10. Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei den HYGEN-Produkten um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11. Digitale Dienste und HYGEN Plattform

(1) HYGEN kann dem Vertragspartner im Zusammenhang mit HYGEN-Produkten digitale Dienste bereitstellen, insbesondere eine Online-Plattform bzw. ein Kundenportal („HYGEN Plattform“) zur Überwachung, Diagnose, Dokumentation oder Verwaltung von H2-GenSets sowie ergänzende Software- oder Cloud-Services.

(2) Der Vertragspartner erhält hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit. Eine Weitergabe an Dritte oder Unterlizenzierung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HYGEN nicht gestattet, soweit diese nicht zur Nutzung der HYGEN-Produkte beim Endkunden zwingend erforderlich ist.

(3) HYGEN ist berechtigt, Inhalte, Funktionen und den technischen Zuschnitt der HYGEN Plattform weiterzuentwickeln, zu ändern oder ganz oder teilweise einzustellen, sofern dadurch nicht die vertraglich zugesicherten Kernleistungen verletzt werden.

(4) HYGEN übernimmt keine Haftung für:

a) zeitweilige Nichtverfügbarkeit der HYGEN Plattform aufgrund von Wartung, Updates oder technischen Störungen,

b) Verzögerungen oder Einschränkungen durch die IT-Infrastruktur oder Internetanbindung des Vertragspartners,

c) Datenverluste, soweit diese nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von HYGEN verursacht wurden,

d) entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugangsdaten zur HYGEN Plattform vertraulich zu behandeln und vor Zugriff Dritter zu schützen. HYGEN ist berechtigt, Zugänge zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

(6) Soweit über die HYGEN Plattform Handlungsempfehlungen, Statusanzeigen oder Prognosen angezeigt werden (z.B. Wartungsempfehlungen, Fehlercodes, Laufzeitprognosen), entbinden diese den Vertragspartner nicht von der Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, Überwachung und sicheren Betriebsführung der H2-GenSets nach den jeweils gültigen technischen Regeln, Normen und Bedienungsanleitungen.

 

12. Vermietung von HYGEN-Produkten

(1) HYGEN kann HYGEN-Produkte zeitlich befristet zur Miete überlassen. Mietgegenstand, Mietdauer, Mietentgelt sowie Einsatzort ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietgegenstände ausschließlich vertragsgemäß, sachgerecht und entsprechend der technischen Dokumentation zu betreiben. Eine Nutzung außerhalb der spezifizierten Einsatzbedingungen ist unzulässig.

(3) Mit Übergabe des Mietgegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner trägt während der Mietzeit die Verantwortung für sicheren Betrieb, ordnungsgemäße Beaufsichtigung sowie Schutz vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten angemessen zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Beschädigung und Haftpflichtschäden. Auf Verlangen ist HYGEN ein Versicherungsnachweis vorzulegen.

(5) Wartungs-, Service- und Instandhaltungsarbeiten dürfen ausschließlich durch HYGEN oder durch von HYGEN autorisierte Servicepartner durchgeführt werden. Eigenständige Eingriffe sind unzulässig.

(6) Der Vertragspartner haftet für alle während der Mietzeit entstehenden Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Dies gilt insbesondere für Schäden durch unsachgemäßen Betrieb, Überlastung oder fehlerhafte Infrastruktur.

(7) Der Mietgegenstand ist nach Mietende vollständig, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Fehlende Teile oder Beschädigungen werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

(8) Vereinbarte Mietentgelte sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzung geschuldet. Stillstandszeiten entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

(9) Verbrauchs- und Betriebskosten, insbesondere für Wasserstoff, Energie, Transport, Auf- und Abbau sowie Bedienpersonal, trägt der Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

 

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen HYGEN und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz von HYGEN in Frankfurt am Main. HYGEN ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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